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Brochure Das niederländische Melderegister

Das niederländische Melderegister: für Behörden und Bürger

Alle Einwohner der Niederlande sind verpflichtet, die Geburt eines Kindes oder einen Umzug an eine andere Adresse bei der Gemeinde zu melden. Aber wozu verwenden Behörden eigentlich die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger?

In diesem Merkblatt erfahren Sie, welche personenbezogenen Daten im niederländischen Melderegister (Basisregistratie Personen/BRP) geführt und zu welchen Zwecken sie genutzt werden. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Auch wenn Sie aus einem anderen Land in die Niederlande kommen und längerfristig hier wohnen möchten, erhalten Sie nachstehend alle wichtigen Informationen.

Zweck des Melderegisters

Für die Durchführung ihrer Aufgaben sind die niederländischen Behörden auf korrekte Personendaten der Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Die Daten werden zum Beispiel für die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen oder Führerscheinen benötigt und um feststellen zu können, welche Personen wahlberechtigt sind. Auch für die Zahlung von Sozialleistungen und die Erhebung der Kommunalsteuern benötigen Gemeinden korrekte Personenangaben.
Organisationen wie die Finanzverwaltung, Leistungsträger und Rentenkassen nutzen personenbezogene Daten, um ihre Bescheide genau auf die persönliche Situation der Betroffenen abzustimmen. Die Gemeinden sorgen im Auftrag des Innenministeriums für die fortlaufende Aktualisierung des Melderegisters. Diese Aufgabe ist im Melderegistergesetz (Wet Basisregistratie Personen) festgelegt.

Welche personenbezogenen Daten werden im Melderegister erfasst?

In den Niederlanden werden Ihre personenbezogenen Daten im Melderegister geführt. Es enthält personenbezogene Daten zu allen Personen, die in den Niederlanden wohnen oder gewohnt haben, zum Beispiel:

  • Name
  • Geburtsdatum, -ort und -land
  • Adresse
  • Bürgerservicenummer (BSN)
  • Eltern
  • Staatsangehörigkeit (und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus)
  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Kinder
  • Reisedokument und Personalausweis
  • Wahlrecht

Wie gelangen Behörden an all diese personenbezogenen Daten?

Bestimmte Dinge müssen Sie selbst melden, etwa wenn Sie umziehen, ein Kind bekommen, im Ausland heiraten oder wenn ein Familienmitglied stirbt. Andere Daten werden dagegen automatisch verarbeitet oder angepasst. Wenn Sie zum Beispiel in den Niederlanden heiraten, informiert der Standesbeamte Ihre Wohngemeinde über die Eheschließung.

Umzug in die Niederlande

Wenn Sie aus einem anderen Land in die Niederlande kommen und länger als vier Monate hier wohnen möchten, müssen Sie Ihren Aufenthalt und Ihre Wohnanschrift innerhalb von fünf Tagen nach Ihrer Wohnsitzaufnahme bei der betreffenden niederländischen Gemeinde melden. Ihr Aufenthalt in den Niederlanden muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, das heißt, Sie müssen die niederländische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz oder aber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.

Persönliche Bürgerservicenummer

Die Bürgerservicenummer (BSN) ist eine persönliche Nummer, die Sie für Kontakte mit den niederländischen Behörden benötigen. Anhand der BSN können zum Beispiel Personenverwechslungen ausgeschlossen werden. Jeder, der sich zum ersten Mal im Melderegister eintragen lässt, erhält eine BSN. Auch Neugeborenen wird sofort nach der Geburtsanzeige eine BSN zugewiesen. Die BSN ist im niederländischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis eingetragen. Sie bringt Vorteile für Sie wie auch für die Behörden mit sich. So wird der Kontakt mit der Gemeinde und anderen Behörden und Organisationen vereinfacht. Wenn Sie beruflich in den Niederlanden tätig werden, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre BSN mit. Damit regelt er bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel mit der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung. Auch im niederländischen Gesundheitswesen wird die BSN in vielen Bereichen genutzt. So kann es sein, dass Sie beim Hausarzt, im Krankenhaus, in der Apotheke oder bei Anbietern häuslicher Pflegeleistungen nach Ihrer BSN gefragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website www.rijksoverheid.nl.

Datenschutz

Das Melderegister enthält personenbezogene Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die niederländischen Behörden wahren den Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger umfassend und nutzen diese Daten ausschließlich zur Ausführung ihrer Aufgaben.

Ihre Rechte

Jeder, der sich zum ersten Mal im Melderegister eintragen lässt, erhält einen Auszug der registrierten Daten. Dieser Auszug ist kostenlos. Auch Personen, die sich zum wiederholten Mal in den Niederlanden niederlassen, wird ein kostenloser Auszug aus dem Melderegister ausgestellt.

Sie sind jederzeit dazu berechtigt, die im Melderegister geführten Daten zu Ihrer Person kostenlos einzusehen. Die meisten niederländischen Gemeinden erheben eine Gebühr für die Ausstellung eines Melderegisterauszugs auf Papier. Auf der Website mijn.overheid.nl können Sie Ihre personenbezogenen Daten auch online einsehen.

Wenn Sie feststellen, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht korrekt oder nicht vollständig sind, können Sie sie berichtigen oder ergänzen lassen. Ihre Gemeinde wird Sie dann um die betreffenden Nachweise bitten. Es ist grundsätzlich nicht möglich, Ihre Daten aus dem Melderegister löschen zu lassen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die im Melderegistergesetz geregelt sind.

Sie können die Gemeinde bitten, Ihre Daten nicht an bestimmte Stellen weiterzuleiten. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde.

Auf Anfrage sendet Ihnen die Gemeinde, bei der Sie gemeldet sind, eine Übersicht aller Stellen, denen Ihre personenbezoge- nen Daten in den vergangenen Jahren übermittelt wurden. Diese Übersicht ist kostenlos. Eine allgemeine Übersicht der Stellen, denen Ihre Daten zugänglich gemacht werden können, finden Sie auf der Website www.wiekrijgtmijngegevens.nl.

Geltendmachung von Rechten

Einen Antrag auf Ausübung Ihrer Rechte gemäß der europäi- schen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie bei der Gemeinde stellen, bei der Sie gemeldet sind. Innerhalb eines Monats erhalten Sie einen Bescheid über Ihren Antrag.

Fragen und Beschwerden

In jeder niederländischen Gemeinde gibt es einen Datenschutzbeauftragten (Functionaris Gegevensbescherming), der die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht. Sie können den Datenschutzbeauftragten kontaktieren. Die Datenschutzbehörde (Autoriteit Gegevensbeschmerming) ist für die externe Kontrolle der Einhaltung der Datenschutz- vorschriften zuständig. Bei dieser Behörde können Sie eine Beschwerde über Ihre Gemeinde einreichen. Dies ist online oder telefonisch unter der Rufnummer 088 180 52 50 möglich.

Ihre Pflichten

Für Kontakte mit den niederländischen Behörden gilt, dass Sie sich jederzeit anhand eines gültigen Identitätsnachweises ausweisen können müssen.

Auf Anfrage Ihrer Wohngemeinde sind Sie verpflichtet, Auskunft zu Ihren Daten im Melderegister zu erteilen.

Wenn Sie innerhalb der Niederlande umziehen, müssen Sie dies binnen vier Wochen vor oder fünf Tagen nach Ihrem Umzug melden.

Wenn Sie sich für einen längeren Zeitraum (länger als acht Monate) im Ausland aufhalten, müssen Sie dies Ihrer Wohngemeinde innerhalb von fünf Tagen vor Ihrer Abreise melden.

Wenn sich während Ihres Aufenthalts außerhalb der Niederlande eine Änderung Ihrer personenbezogenen Daten ergibt (Eheschließung, Geburt eines Kindes), müssen Sie, nach Ihrer Rückkehr in die Niederlande, Originaldokumente vorlegen können, aus denen die betreffende Änderung hervorgeht.

Wenn Sie aus einem anderen Land in die Niederlande ziehen, müssen Sie Ihren Aufenthalt und Ihre Wohnanschrift innerhalb von fünf Tagen nach Ihrer Wohnsitzaufnahme bei der betreffen- den niederländischen Gemeinde melden. Wenn Sie auch den Wohnsitz Ihres Partners/Ihrer Partnerin und/oder Ihrer Kinder anmelden möchten, müssen diese persönlich bei der Gemeinde erscheinen. Nehmen Sie zur Anmeldung des Wohnsitzes alle Originaldokumente mit, aus denen Ihre Identität, Ihr Personenstand und Ihr Aufenthaltsort in den Niederlanden hervorgehen. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Reisepass mitnehmen und gegebenenfalls einen Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden. Weitere wichtige Originaldokumente sind Geburtsurkunden (von Ihnen und Ihren Kindern), Eheurkunden (auch von früheren Ehen) und der Miet- oder Kaufvertrag für Ihre Wohnung oder ein Nachweis darüber, dass Sie als Mitbewohner beim Hauptbewohner der Wohnung wohnen dürfen.

In folgenden Fällen sind bezüglich der Anmeldung Ihres Wohnsitzes bei der Gemeinde Besonderheiten zu beachten:

  • Wenn Sie weder die niederländische Staatsangehörigkeit noch einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie letzteren zunächst beim niederländischen Amt für Einwanderung und Einbürgerung (Immigratie- en Naturalisatiedienst/IND) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.ind.nl.
  • Wenn Sie in den Niederlanden Asyl beantragt haben und in einer Aufnahmeeinrichtung der Zentralstelle für die Erstaufnahme von Asylbewerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers/CAO) untergebracht sind, registriert diese Stelle in den ersten sechs Monaten Ihren Aufenthalt in den Niederlanden. Nach Ablauf dieser Zeit, oder wenn Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Aufnahmezentrum verlas- sen, müssen Sie Ihren Wohnsitz bei Ihrer Wohngemeinde anmelden.
  • Wenn Sie in einem der karibischen Teile des Königreichs der Niederlande gewohnt haben, müssen Sie die Abmeldung des dortigen Wohnsitzes nachweisen können. Auf diese Weise sollen doppelte Wohnsitzmeldungen innerhalb des Königreichs vermieden werden.

Anmeldung als Nichteinwohner der Niederlande

Kommen Sie aus einem anderen Land in die Niederlande und möchten Sie weniger als vier Monate hier bleiben? Lesen Sie dann das Merkblatt zur Anmeldung bei kurzfristigem Aufenthalt in den Niederlanden (Inschrijven bij kortdurend verblijf in Nederland) auf der Website www.government.nl.

Weitere Informationen

Falls Sie nach dem Lesen dieses Merkblatts noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohngemeinde.

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